RECHTSGRUNDLAGE
Die Rechtsgrundlage des Österreich-Fonds bildet das Steuerreformgesetz 2015/2016:
ARTIKEL 12
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2008
"§ 9 (2) Z4: von den Ertragsanteilen des Bundes bei der Lohnsteuer im Jahr 2016 ein Betrag von 33,7 Millionen Euro, der am 20. Mai 2016 an den Österreich-Fonds gemäß dem FTE Nationalstiftungsgesetz, BGBl. I Nr. 133/2003, zu überweisen ist. Die Dotierung des Österreich-Fonds und die Mittelverwendung in den Jahren ab 2017 bleiben einer separaten bundesgesetzlichen Regelung vorbehalten."
ÄNDERUNG DES FINANZ-AUSGLEICHGESETZES 2008
ARTIKEL 13
Artikel 13: Änderung des FTE-Nationalstiftungsgesetzes
"§ 3 (1): Die Fördermittel der Stiftung sind nach Maßgabe der Beschlüsse des Stiftungsrats gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 an vom Bund getragene Fördereinrichtungen auszuschütten.
(2): Die Fördermittel des Österreich-Fonds nach Abzug der Länder- und Gemeindeanteile sollen für den Zeitraum seines Bestehens 2016-2020 für die Förderung im Bereich der Grundlagenforschung sowie für Förderung der angewandten Forschung und der Technologie- und Innovationsentwicklung verwendet werden."
ÄNDERUNG DES FTE-NATIONALSTIFTUNGS-GESETZES